Freitag, 07. Mai 2021
Grundsätzlich
Verpflichtet werden
a) Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht/Wechselunterricht oder anderen Präsenzangeboten teilnehmen;
b) Schülerinnen und Schüler, die an der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen;
c) Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen;
d) alle an Schule Beschäftigten.
Umsetzung
- Testungen finden immer am Montag und Donnerstag statt
- Schülerinnen und Schüler, für die bisher das Einverständnis zur Durchführung des Selbsttests in der Schule vorliegt, ändert sich nichts an der Vorgehensweise (weitere Formulare brauchen nicht abgegeben werden)
- Schülerinnen und Schüler, die bisher nicht an den Selbsttests in der Schule teilgenommen haben, müssen ab Montag, dem 17.05.2021 folgendes beachten:
- Für den verpflichtenden Selbsttest in der Schule ist die Einverständniserklärung der Eltern zu erteilen (Anlage 1).
- Ich möchte Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Erziehungsberechtigte, die Ihren Kindern den Test nicht ermöglichen und der Testverpflichtung des Bundesgesetzes nicht nachkommen, sich damit entscheiden, dass ihre Kinder nicht an den Präsenzangeboten bzw. dem Unterricht teilnehmen dürfen. In dem Fall erhalten die Schülerinnen und Schüler Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung, haben jedoch keinen Anspruch auf Beschulung in Distanz.
- Für Schülerinnen und Schüler, die in der Schule unter Aufsicht einen Schnelltest absolvieren, kann ein negatives Testergebnis bescheinigt werden (Anlage 2 - Formular muss vom Schüler ausgefüllt zur Bestätigung vorgelegt werden)
Alle Hinweise zur Teststrategie an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen zur Einführung der Testpflicht durch das Bundesinfektionsschutzgesetze finden Sie im Elternschreiben der Bildungsministerin (Anlage 3).
Anlage 1 - Einverstandniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests in der Schule ab dem 28.04.2021
Anlage 2 - Testzertifikat
Anlage 3 - Elternbrief der Bildungsministerin
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